Ein Führungszeugnis (criminal record certificate oder Unbescholtenheitszeugnis) ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen. Das amtliche Dokument dient als Nachweis darüber, ob jemand vorbestraft ist oder nicht. Viele Arbeitgeber verlangen von Bewerbern diese Bescheinigung.
Wo kann man das Führungszeugnis beantragen?
Laut §30 BZRG ist jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr befähigt, ein Unbescholtenheitszeugnis zu beantragen. Dieses kann entweder für eigene Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden. Hierfür muss die betroffene Person unter Vorlage des Reisepasses oder Personalausweises bei der zuständigen Behörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz einen Führungszeugnisantrag einreichen. Sollte die betroffene Person gesetzlich vertreten sein, ist die entsprechende Vertretungsperson antragsberechtigt. Eine Bevollmächtigung zur Antragsstellung ist nicht möglich.
Welche Behörde ist verantwortlich?
Das Bundesamt für Justiz ist dafür
zuständig, das Unbescholtenheitszeugnis auszustellen. Ein
Unbescholtenheitszeugnis für private Anwendungen wird dabei direkt an die
antragstellende Person übergeben. Wird das Unbescholtenheitszeugnis einer
deutschen Behörde vorgelegt, wird das Zeugnis direkt an die entsprechende
Behörde gesendet.
Neben der persönlichen Antragsstellung kann
das Unbescholtenheitszeugnis bei der Meldebehörde auch auf schriftlichem Wege
beantragt werden. Für diesen Zweck sind dem Antragsschreiben an das
Einwohnermeldeamt auch die persönlichen Daten, also Geburtstag, Geburtsname,
abweichender Familiennamen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Anschrift,
Geburtsort, anzugeben. Zum Schluss muss das Antragsschreiben unterschrieben
werden, diese Unterschrift muss amtlich oder öffentlich beglaubigt werden. Es
ist ratsam, sich vor der Antragsstellung mit der entsprechenden Behörde in
Verbindung zu setzen.
Darüber hinaus hat die antragstellende
Person die Möglichkeit, sich das Unbescholtenheitszeugnis für private Zwecke
direkt beim Bundesamt für Justiz aushändigen zu lassen. Dafür muss ein
Originalantrag und ein Lichtbildausweis vorgelegt werden. Eine Aushändigung
kann nicht erfolgen, wenn laut §30 BZRG ein Europäisches
Unbescholtenheitszeugnis ausgehändigt werden muss, das bedeutet dass die
antragstellende Person neben bzw. anstatt der deutschen Staatsbürgerschaft eine
andere oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.
Kann man das Unbescholtenheitszeugnis auch über das
Internet beantragen?
Das Unbescholtenheitszeugnis kann über das
Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Dafür benötigt man
einen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel
sowie ein Kartenlesegerät.